Büdingen - Gelnhausen - Altenstadt - Bleichenbach

Der neue

Euro führerschein!

Wir bilden
alle
Klassen
aus !

...von der Prüfbescheinigung fürs Mofa bis zum Busführerschein!

Die Fahrerlaubnisklassen in der Übersicht

Klasse A

Krafträder mit oder ohne Beiwagen.

  • Mindestalter 18
  • mehr als 50 ccm
  • mehr als 45 km/h Höchstgeschwindigkeit
  • zwei Jahre beschränkt auf maximal 25 kW und maximal 0,16 kW pro kg Leergewicht

Klasse A 1

Leichtkrafträder

  • Mindestalter:16
  • maximal 125 ccm
  • maximal 11 kW
  • Für 16- und 17jährige Leichtkraftradfahrer gilt eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 80 km/h.

Klasse B

Kraftwagen

  • Mindestalter: 18
  • maximal 3 500 kg zulässiges Gesamtgewicht
  • maximal 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz
  • Anhänger bis maximal 750 kg Gesamtmasse oder Züge mit einer zulässigen Gesamtmasse der Kombination von nicht mehr als 3.500 kg

Klasse C

Kraftwagen

  • Mindestalter: 18
  • mehr als 3,5 t zul. Ges. Gew.
  • maximal 8 Sitzplätze (außer Fahrersitz)
  • Einschluss: C1
  • Vorbesitz: B
  • Anhänger mit maximal 0,75 t zul. Ges. Gew.
  • unter 21 Jahre keine gewerbliche Güterbeförderung mit mehr als 7,5 t zul. Ges. Gew. einschließlich Anhänger
  • befristet gültig für jeweils 5 Jahre

Klasse C 1

Kraftwagen

  • Mindestalter: 18
  • mehr als 3,5 t zul. Ges. Gew.
  • maximal zulässiges Gesamtgewicht von bis zu 7,5 t zul. Ges. Gew.
  • maximal 8 Sitzplätze (außer Fahrersitz)
  • Vorbesitz: B
  • Anhänger mit maximal 0,75 t zul. Ges. Gew.
  • befristet gültig bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres; danach für jeweils 5 Jahre

Klasse D

Omnibusse

  • Mindestalter: 21
  • mehr als 8 Sitzplätze außer dem Fahrersitz
  • Einschluss: D1
  • Vorbesitz: B
  • Anhänger mit maximal 0,75 t zul. Ges. Gew.
  • befristet gültig für jeweils 5 Jahre

Klasse D 1

Omnibusse

  • Mindestalter: 21
  • mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz, aber nicht mehr als 16 Sitzplätze
  • Vorbesitz: B
  • Anhänger mit maximal 0,75 t zul. Ges. Gew.
  • befristet gültig für jeweils 5 Jahre


Klasse BE, CE, C1E, DE, D1E

Kraftfahrzeuge der Klassen B, C, C1, D oder D1 mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg (Ausnahme bei Klasse B, siehe Abschnitt "Anhängerführerscheine"). Bei den Klassen C1E und D1E darf die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12.000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen. Bei der Klasse D1E darf der Anhänger außerdem nicht zur Personenbeförderung verwendet werden.

Klasse M

Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor

  • Mindestalter: 16
  • maximal 50 ccm
  • maximal 45 km/h

Klasse T

Land- und Forstwirtschaftliche Zugmaschinen

  • Mindestalter: 16
  • maximal 60 km/h; auch mit Anhänger
  • Für 16- und 17jährige: bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h

Klasse L

Land- und Forstwirtschaftliche Zugmaschinen sowie
selbstfahrende Arbeitsmaschinen

  • Mindestalter: 16
  • maximal 32 km/h bzw. 25 km/h für Arbeitsmaschinen
  • mit Anhänger bis maximal 25 km/h

Für folgende Kraftfahrzeuge wird keine Fahrerlaubnis, sondern nur eine Prüfbescheinigung verlangt:

Mofa

Einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor

  • Mindestalter: 15
  • maximal 25 km/h
  • besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen angebracht sein
Krankenfahrstühle
  • Nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge (motorisierte Krankenfahrstühle) mit einem Sitz, einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 10 km/h aber nicht mehr als 25 km/h.

Für folgende Fahrzeuge ist weder eine Fahrerlaubnis noch eine Prüfbescheinigung erforderlich:

  • Motorisierte Krankenfahrstühle bis 10 km/h
  • Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind, und Flurförderzeuge (z. B. Gabelstapler u. ä.) jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h sowie einachsige Zug- und Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden.

Für die Beförderung von Fahrgästen in Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen sowie in Personenkraftwagen im Linienverkehr (§§ 42, 43 des Personenbeförderungsgesetzes) und in Personenkraftwagen bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen (§ 48 des Personenbeförderungsgesetzes) ist neben der allgemeinen Fahrerlaubnis eine zusätzliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung erforderlich.

Quelle: Bundesministerium für Verkehr - www.bmv.de


©
copyright by Fahrschule Ulli Kessner - letztes Update 27.11.2001 16:47
Design/Umsetzung: Stefan Kessner  ( www.thebleech.de ) [email protected]   

▲Seitenanfang