Die Fahrerlaubnisklassen in der Übersicht
Klasse A
Krafträder mit oder ohne Beiwagen.
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Mindestalter 18
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mehr als 50 ccm
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mehr als 45 km/h Höchstgeschwindigkeit
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zwei Jahre beschränkt auf maximal 25 kW und
maximal 0,16 kW pro kg Leergewicht
Klasse A 1
Leichtkrafträder
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Mindestalter:16
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maximal 125 ccm
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maximal 11 kW
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Für 16- und 17jährige Leichtkraftradfahrer gilt
eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als
80 km/h.
Klasse B
Kraftwagen
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Mindestalter: 18
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maximal 3 500 kg zulässiges Gesamtgewicht
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maximal 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz
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Anhänger bis maximal 750 kg Gesamtmasse oder Züge
mit einer zulässigen Gesamtmasse der Kombination von nicht mehr als
3.500 kg
Klasse C
Kraftwagen
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Mindestalter: 18
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mehr als 3,5 t zul. Ges. Gew.
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maximal 8 Sitzplätze (außer Fahrersitz)
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Einschluss: C1
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Vorbesitz: B
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Anhänger mit maximal 0,75 t zul. Ges. Gew.
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unter 21 Jahre keine gewerbliche Güterbeförderung
mit mehr als 7,5 t zul. Ges. Gew. einschließlich Anhänger
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befristet gültig für jeweils 5 Jahre
Klasse C 1
Kraftwagen
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Mindestalter: 18
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mehr als 3,5 t zul. Ges. Gew.
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maximal zulässiges Gesamtgewicht von bis zu 7,5 t
zul. Ges. Gew.
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maximal 8 Sitzplätze (außer Fahrersitz)
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Vorbesitz: B
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Anhänger mit maximal 0,75 t zul. Ges. Gew.
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befristet gültig bis zur Vollendung des 50.
Lebensjahres; danach für jeweils 5 Jahre
Klasse D
Omnibusse
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Mindestalter: 21
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mehr als
8 Sitzplätze außer dem Fahrersitz
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Einschluss: D1
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Vorbesitz: B
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Anhänger mit maximal 0,75 t zul. Ges. Gew.
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befristet gültig für jeweils 5 Jahre
Klasse D 1
Omnibusse
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Mindestalter: 21
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mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz, aber
nicht mehr als 16 Sitzplätze
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Vorbesitz: B
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Anhänger mit maximal 0,75 t zul. Ges. Gew.
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befristet gültig für jeweils 5 Jahre
Klasse BE, CE, C1E, DE, D1E
Kraftfahrzeuge der Klassen B, C, C1, D oder D1 mit
Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg (Ausnahme
bei Klasse B, siehe Abschnitt "Anhängerführerscheine"). Bei den Klassen
C1E und D1E darf die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12.000 kg und
die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs
nicht übersteigen. Bei der Klasse D1E darf der Anhänger außerdem nicht zur
Personenbeförderung verwendet werden.
Klasse M
Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor
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Mindestalter: 16
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maximal 50 ccm
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maximal 45 km/h
Klasse T
Land- und Forstwirtschaftliche Zugmaschinen
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Mindestalter: 16
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maximal 60 km/h; auch mit Anhänger
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Für 16- und 17jährige: bauartbedingte
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h
Klasse L
Land- und Forstwirtschaftliche Zugmaschinen sowie
selbstfahrende Arbeitsmaschinen
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Mindestalter: 16
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maximal 32 km/h bzw. 25 km/h für Arbeitsmaschinen
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mit Anhänger bis maximal 25 km/h
Für folgende Kraftfahrzeuge wird keine
Fahrerlaubnis, sondern nur eine Prüfbescheinigung verlangt:
Mofa
Einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor
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Mindestalter: 15
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maximal 25 km/h
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besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern
unter sieben Jahren dürfen angebracht sein
Krankenfahrstühle
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Nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich
gebrechliche oder behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge
(motorisierte Krankenfahrstühle) mit einem Sitz, einem Leergewicht von
nicht mehr als 300 kg und einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von mehr als 10 km/h aber nicht mehr als 25 km/h.
Für folgende Fahrzeuge ist weder eine
Fahrerlaubnis noch eine Prüfbescheinigung erforderlich:
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Motorisierte Krankenfahrstühle bis 10 km/h
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Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Zugmaschinen,
die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder
forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind, und Flurförderzeuge (z. B.
Gabelstapler u. ä.) jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h sowie einachsige Zug-
und Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden.
Für die
Beförderung von Fahrgästen
in Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen sowie in Personenkraftwagen im
Linienverkehr (§§ 42, 43 des Personenbeförderungsgesetzes) und in
Personenkraftwagen bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder
Ferienziel-Reisen (§ 48 des Personenbeförderungsgesetzes) ist neben der
allgemeinen Fahrerlaubnis eine zusätzliche Fahrerlaubnis zur
Fahrgastbeförderung erforderlich.
Quelle: Bundesministerium für Verkehr -
www.bmv.de
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